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   VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852   

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VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852 (https://dejure.org/2008,75322)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.05.2008 - 1 ZB 07.852 (https://dejure.org/2008,75322)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Mai 2008 - 1 ZB 07.852 (https://dejure.org/2008,75322)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Berufungszulassung (abgelehnt); baurechtlicher Nachbarschutz; Wohnhaus im Geltungsbereich einer Einbeziehungssatzung; wasserwirtschaftliche Auswirkungen eines Bauvorhabens; Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Auch die Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen), des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB (Wasserwirtschaft und Hochwasser) sowie das Gebot der Rücksichtnahme als ungeschriebener öffentlicher Belang für von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht erfasste Auswirkungen eines Vorhabens (BVerwG vom 28.10.1993 NVwZ 1994, 686) betreffen nur bodenrechtlich erhebliche Belästigungen und Störungen.

    Nach dem Leitsatz des von der Klägerin selbst zitierten Urteils vom 28. Oktober 1993 (NVwZ 1994, 686 = BRS 55 Nr. 168) kann der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt.

  • BVerwG, 23.05.1986 - 4 C 34.85

    Umfang des Gebots der Rücksichtnahme; Verletzung trotz Einhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Für Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich ist das Rücksichtnahmegebot in dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthalten und kann folglich nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach der von ihm überbauten Grundstücksfläche unzumutbar auf das Nachbargrundstück auswirkt (BVerwG vom 23.5.1986 NVwZ 1987, 34).
  • BVerwG, 25.01.2007 - 4 C 1.06

    Diplomatische Einrichtung; türkisches Konsulat; terroristische Anschläge; Gebot

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Das Gebot der Rücksichtnahme verpflichtet die Genehmigungsbehörde, bei der Erteilung der Baugenehmigung nicht alle von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu berücksichtigen, sondern nur solche mit städtebaulicher (bodenrechtlicher) Relevanz (BVerwG vom 25.1.2007 BVerwGE 128, 118 = NVwZ 2007, 587).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerwG vom 9.6.1999 NVwZ 1999, 1231; vom 30.3.2005 NVwZ 2005, 709).
  • BVerwG, 09.06.1999 - 11 B 47.98

    Klage gegen Zweite Teilbetriebsgenehmigung für Kernkraftwerk Brokdorf endgültig

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (BVerwG vom 9.6.1999 NVwZ 1999, 1231; vom 30.3.2005 NVwZ 2005, 709).
  • VGH Bayern, 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789
    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Im Zulassungsverfahren bleibt es deshalb in aller Regel bei dem kostenrechtlichen Grundsatz, dass ein Beigeladener seine Kosten selbst trägt (BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl 2002, 378; vom 11.10.2006 - 1 ZB 06.1395).
  • VGH Bayern, 14.02.2005 - 26 B 03.2579
    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Die Behauptung, das Verwaltungsgericht sei mit der "Feststellung, der Einwand der Klägerin, durch das Bauvorhaben der Beigeladenen würden die Grundwasserverhältnisse zu ihren Lasten nachteilig beeinflusst, sei ohne rechtliche Relevanz", von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 2005 (BayVBl 2005, 726) und dem Beschluss vom 30. April 1997 (BayVBl 1997, 569) abgewichen, trifft nicht zu, weil sich der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen zur Frage eines möglichen Abwehrrechts gegen eine durch Veränderungen der Grundwasserverhältnisse verursachte "Überschwemmungsgefahr" nicht geäußert hat.
  • VGH Bayern, 22.04.2008 - 1 N 06.1077

    Normenkontrollantrag gegen Einbeziehungssatzung; Rechtsschutzbedürfnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Klägerin, die Einbeziehungssatzung außer Vollzug zu setzen, mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (1 NE 06.1078) und den gegen die Satzung gerichteten Normenkontrollantrag mit Urteil vom 22. April 2008 (1 N 06.1077) jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht antragsbefugt sei.
  • VGH Bayern, 13.07.2006 - 1 NE 06.1078

    Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag der Klägerin, die Einbeziehungssatzung außer Vollzug zu setzen, mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (1 NE 06.1078) und den gegen die Satzung gerichteten Normenkontrollantrag mit Urteil vom 22. April 2008 (1 N 06.1077) jeweils mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin nicht antragsbefugt sei.
  • VGH Bayern, 11.10.2006 - 1 ZB 06.1395
    Auszug aus VGH Bayern, 05.05.2008 - 1 ZB 07.852
    Im Zulassungsverfahren bleibt es deshalb in aller Regel bei dem kostenrechtlichen Grundsatz, dass ein Beigeladener seine Kosten selbst trägt (BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl 2002, 378; vom 11.10.2006 - 1 ZB 06.1395).
  • VG München, 15.07.2008 - M 1 SN 08.2880

    Abstandsflächenrechtliche Neubeurteilung bei Gebäudeanbau

    Einer neueren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend (v. 5.5.2008 - 1 ZB 07.852 - Juris), könne das im Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgehende Rücksichtnahmegebot nur verletzt sein, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach der von ihm überbauten Grundfläche unzumutbar auf das Nachbargrundstück auswirke.

    Auch ist der gegenständliche Bereich ein bloß faktisches Überschwemmungsgebiet, so dass Art. 61 Abs. 2 BayWG a.F. keine Anwendung fand (vgl. auch BayVGH v. 5.5.2008 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Gebot der Rücksichtnahme; Verbauung einer

    Eine Gewähr dafür, dass die Ortsrandlage eines Grundstücks auf Dauer erhalten bleibt, gibt es nicht (BayVGH vom 5.5.2008 Az. 1 ZB 07.852 RdNr. 23).
  • VG Ansbach, 16.07.2015 - AN 3 K 14.01344

    Sozialadäquanz von Kinderlärm; Bewegungs- und Spielpausenhof einer Schule

    Zu beachten ist jedoch auch, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme keine allgemeine Härteklausel darstellt (BayVGH v. 5.5.2008 - 1 ZB 07.852; juris).
  • VG Köln, 24.04.2013 - 8 K 5086/12

    Hinreichende Bestimmtheit einer Baugenehmigung im Hinblick auf die Gefährdung

    Es ist bereits fraglich, ob Veränderungen im Bereich des Grundwassers überhaupt im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes zu berücksichtigen sind, vgl. dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 ZB 07.852 -, juris; VG Köln, Urteil vom 18. November 2009 - 8 K 4162/09 -, juris.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.01.2012 - 1 LA 70/11

    Außenbereichslage einer im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesene

    Die Randlage des Grundstücks der Klägerin zum Außenbereich vermittelt keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass diese Lage auf unabsehbare Zeit erhalten bleibt (vgl. VGH München, Beschl. v. 05.05.2008, 1 ZB 07.852, Juris [Tn. 23]).
  • VGH Bayern, 22.04.2008 - 1 N 06.1077

    Normenkontrollantrag gegen Einbeziehungssatzung; Rechtsschutzbedürfnis;

    Über den Antrag auf Zulassung der Berufung (1 ZB 07.852) wurde noch nicht entschieden.
  • VG Ansbach, 27.03.2015 - AN 3 E 15.00258

    Bebauungsplanverfahren, Vorhabenbezogener Bebauungsplan, Grundstück,

    Dies gilt zunächst einmal deshalb, weil im Rahmen des § 30 Abs. 2 BauGB eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, denn in der Regel ist eine sachgerechte Umsetzung des Rücksichtnahmegebots bereits in der den einzelnen Festsetzungen zu Grunde liegenden Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) enthalten und das Rücksichtnahmegebot stellt zudem keine allgemeine Härteklausel dar (vgl. BayVGH vom 5.5.2008 - 1 ZB 07.852; 3.2.2012 - 14 CS 11.2284; juris).
  • VG Ansbach, 07.06.2011 - AN 18 K 10.02537

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

    Insbesondere stellt das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot keine allgemeine Härteklausel dar (BayVGH, Beschluss vom 5.5.2008 - 1 ZB 07.852).
  • VG Ansbach, 09.06.2010 - AN 18 K 10.00511

    Bauplanungsrecht; gebietsübergreifender Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot; 18.

    Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts, die damit zugleich Inhalt und Reichweite dieses Gebotes bestimmen (BayVGH, Beschluss vom 5.5.2008 - 1 ZB 07.852).
  • VG Köln, 18.11.2009 - 8 K 4162/09

    Ausgleich widerstreitender Interessen von Nachbarn bei der Verwirklichung

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 ZB 07.852 - , juris (für Veränderungen im Bereich des Grundwassers) und VG Dresden, Urteil vom 16. Juni 2009 - 4 K 2574/07 -, juris.
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